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veröffentlicht am 22. Oktober 2022 • gelistet in der Kategorie Rechtsanwälte - Steuerberater

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  • jetzt informierenUrlaubsansprüche von Arbeitnehmern verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner sog. Hinweispflicht nachgekommen ist. Dies hat der EUGH am 22.09.2022, Az C 120/21) entschieden.

    Der gesetzliche Mindesturlaub von Arbeitnehmern verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, wie viel Urlaub sie noch haben, sie aufzufordern, diesen zu nehmen und darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls verfällt.

    Unterlassen Arbeitgeber diesen Hinweis, kann es teuer werden: Arbeitnehmer können Urlaub über Jahre anhäufen und sich – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- auszahlen lassen Der Einwand eines Arbeitgebers, dass der nicht genommene, angehäufte Urlaub verjährt sei (3-jährige Verjährungsfrist) war ohne Erfolg.

    Der EUGH hat am 22.09.2022 entschieden (AZ C120/21), dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber den Hinweis auf den Verfall unterlassen hat.

    Der Arbeitgeber sei in einem solchen Falle nicht schützenswert. Man würde anderenfalls ein Verhalten des Arbeitgebers billigen, das ihn ungerechtfertigt bereichere und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht schütze. Der unwissende Arbeitnehmer sei als schwächere Partei schützenswerter.

    Die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs beginne erst dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Hinweises des Arbeitgebers, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und dass diese verfallen könnten, positive Kenntnis von seinen Ansprüchen habe.

    Arbeitgebern ist dringend anzuraten, ihrer Hinweispflicht rechtzeitig und alljährlich nachzukommen.

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

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    Wir sind eine ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Das unterscheidet mich und ist Ihr Vorteil.

    Auf der Basis unserer über 20 -jährigen Erfahrung beraten und vertreten wir Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Führungskräfte („Leitende“) außergerichtlich sowie gerichtlich in allen Belangen des Arbeitsrechts.

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