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veröffentlicht am 9. Mai 2023 • gelistet in der Kategorie Rechtsanwälte - Steuerberater

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  • jetzt informierenEin Dienstwagen ist oftmals Bestandteil des Arbeitsvertrages. Manchmal ist er erforderlich, um die Arbeitsleistung zu erbringen, etwa bei Vertriebsmitarbeitern oder Servicetechnikern im Außendienst.

    Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen.

    Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der privaten Nutzung wird dann im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt und anteilig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hierauf bezahlt.

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dann oftmals zu Streit, wo der Dienstwagen zurückgegeben werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer weit entfernt von dem Geschäftssitz der Arbeitgeberin wohnt oder aber erkrankt ist. Die Antwort auf die Frage, wo denn der Arbeitnehmer den Dienstwagen abgeben muss, lautet wie bei uns Juristen so oft: es kommt darauf an.

    Dienstwagen: Regelung zur Rückgabe im Arbeitsvertrag

    Zunächst sollte man einmal im Arbeitsvertrag nachschauen. Oft werden auch gesonderte Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen geschlossen. Dort kann geregelt werden, wo die Rückgabe zu erfolgen hat.

    Ist dies nicht der Fall, gilt die gesetzliche Regelung des § 269 BGB. Danach hat eine Herausgabe an den Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet. Soweit dies die Wohnung des Arbeitnehmers ist, kann die Rückgabe des Fahrzeuges eine sogenannte Holschuld sein.

    Dies wäre beispielsweise bei Vertriebsmitarbeitern der Fall, die von zu Hause arbeiten. Bei diesen ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Fahrzeug bei dem Arbeitnehmer abzuholen. Dasselbe wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 23.08.2012, 2 Ca 278/12, in einem Fall angenommen, in dem die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt war.

    Während der Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen und muss dementsprechend auch das Fahrzeug dort nicht abgeben.

    Wenn der Abstellort des Fahrzeuges regelmäßig auf dem Betriebsgelände ist, etwa weil eine Privatnutzung nicht vereinbart wurde und der Arbeitnehmer mit anderen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangt, hat die Herausgabe des Fahrzeuges am Geschäftssitz des Arbeitgebers erfolgen.

    Fragen Sie sich, wo die Rückgabe Ihres Dienstwagens erfolgen muss? Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin in meinem Büro. Dieser kann auch schriftlich oder per Videokonferenz erfolgen, falls Sie nicht in der Nähe von Wuppertal wohnen.

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    Kanzlei Scheibeler
    Frau Elke Scheibeler
    Heinz-Fangman-Str. 2
    42287 Wuppertal
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    email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de

    Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei.

    Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.

    Pressekontakt:

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    Anmerkungen von www.jetzt-informieren.online

    Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei

    Ja, das ist eine bekannte deutsche Redensart. „Recht haben“ bedeutet, dass man auf der Seite der Wahrheit oder der Gerechtigkeit steht, während „Recht bekommen“ bedeutet, dass man von einer Behörde, wie zum Beispiel einem Gericht, bestätigt wird, dass man Recht hat.

    In idealer Welt würden diese beiden Konzepte immer Hand in Hand gehen, aber leider ist das nicht immer der Fall. In der Praxis kann es vorkommen, dass man trotz klarer Beweislage nicht Recht bekommt, zum Beispiel aufgrund von Verfahrensfehlern, mangelnder Beweisführung oder anderen Gründen.

    Es zeigt also die Diskrepanz auf, die manchmal zwischen Gerechtigkeit und dem gesetzlichen Rechtssystem besteht.


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