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veröffentlicht am 23. September 2023 • gelistet in der Kategorie Rechtsanwälte - Steuerberater
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Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH klärt zum Thema Vorsorgevollmacht, hier die Geeignetheit des Bevollmächtigten auf.
Wie kann die Geeignetheit des Bevollmächtigten bewertet werden, wenn der Vollmachtgeber der Vorsorgevollmacht sich nicht mehr äußern kann?
1erste Situation
Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.
2te Situation
Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.
3te Situation
Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.
4te Situation
Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gem. § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.
BGH, Beschluss vom 29.3.2023, AZ: XII ZB 515/22
Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst.
Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert.
Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.
Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.
Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstrasse 100 100
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Deutschlandfon ..: 089/ 44 232 99 – 0
fax ..: 089/ 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.deDie Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz.
Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.
Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert.
Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig.
Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.
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„Recht haben, Recht bekommen“ ist eine Redewendung, die darauf hinweist, dass das bloße „Recht haben“ nicht automatisch bedeutet, dass man sein Recht auch letztendlich durchsetzen kann.Oftmals ist es notwendig, sich aktiv einzusetzen und für seine Rechte zu kämpfen, um sie letztendlich zu erhalten. Es verdeutlicht, dass es nicht ausreicht, im Recht zu sein, sondern dass man auch die notwendige Unterstützung und Durchsetzungskraft benötigt, um sein Recht zu bekommen.
Denn leider ist es oft so, dass das Rechtssystem nicht immer gerecht funktioniert. Es kann vorkommen, dass man trotz eindeutiger Beweislage und stichhaltigen Argumenten sein Recht vor Gericht nicht bekommt. In solchen Fällen muss man sich auf seine eigene Durchsetzungskraft verlassen können.
In jedem Fall zeigt die Redewendung „Recht haben, Recht bekommen“, wie wichtig es ist für seine Überzeugungen einzustehen und notfalls auch kämpfen zu müssen – sei dies nun mit juristischen Mitteln oder anderweitigen Maßnahmen des Widerstands gegen Ungerechtfertigkeit.
Letztlich geht es darum sicherzustellen, dass jeder Mensch gleichermaßen Zugang zum Gleichheitsgrundsatz sowie dem Justizsystem hat – ohne Diskriminierung jeglicher Art- damit er/sie letztendlich ihr/sein gutes Gewissen beruhigt stellen könnte!
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